von Staat und Religion
Die gesetzliche Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft
Die gesetzliche Anerkennung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bringt eine Fülle von Privilegien sowohl für die betroffene Religionsgemeinschaft als auch für ihre Mitglieder mit sich. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft vorerst als „Bekenntnisgemeinschaft“ eingetragen werden kann, um schließlich, nach mindestens weiteren 10 Jahren „Bewährungsfrist“ das ersehnte Land der gesetzlichen Anerkennung erblicken zu dürfen, regelt das
„Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften“, BGBl I 1998/19 (BekGG) recht willkürlich und mit der klaren Absicht, die Erweiterung des Klubs der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu erschweren. Das relativ liberale Anerkennungsgesetz aus dem Jahr 1874 wurde mit diesem Gesetz praktisch ausgehöhlt. Es versteht sich von selbst, dass nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften – geschweige religionskritische Vereine – gar nicht in den Genuss einer ähnlichen Körperschaft öffentlichen Rechts kommen können.
Was bringt die gesetzliche Anerkennung?
Zahlreiche Privilegien und Vorteile winken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Eine taxative Auflistung aller Vorteile wäre hier aus Platzgründen nicht denkbar, anbei aber die wichtigsten:
- Ein staatlich finanzierter Religionsunterricht sowie Subventionierung der konfessionellen Privatschulen
- Steuerliche Absetzbarkeit vom Kirchenbeitrag bis EUR 200,– pro Jahr
- Grundsteuerbefreiung für diverse Gebäude, die der Religionsgemeinschaft dienen, Befreiung von der Gesellschaftssteuer
- Sitz im Stiftungsrat des ORF, Berücksichtigung bei der Programmgestaltung
- Zahlreiche Ausnahmen vom Geltungsbereich arbeitsrechtlicher bzw. gewerberechtlicher Bestimmungen, Möglichkeit der Durchführung von Glückspielen
- Befreiung von der Überwachung der Aktivität seitens der Bundesstelle für Sektenfragen
Ob durch göttliche Fügung, glücklichen Zufall oder doch durch Menschen- (bzw. Gesetzgeber-)Hand ist die katholische Kirche die Hauptnutznießerin der meisten Pro-Reli Bestimmungen. Das Beharren auf bereits bestehenden Privilegien (bzw. gar dessen Ausbau – wie bei der Kirchenbeitragsabsetzbarkeit gem. §18 EStG) einerseits und auf einer Verschärfung der Aufnahmebestimmungen in den „Klub der Auserwählten“ anderseits sind nur verständlich, wenn der absolute sowie relative politische und finanzielle Abstieg der katholischen Kirche seit dem 19. Jahrhundert in Betracht gezogen werden.